KI-Schulungspflicht: was Art. 4 AI Act von Ihrem Betrieb verlangt
Seit dem 02.02.2025 muss jeder Betrieb, der KI beruflich einsetzt, die KI-Kompetenz seiner Leute fördern, auch wer nur Copilot oder ChatGPT nutzt. Hier steht, was das praktisch heißt und was es kostet.
Selbstcheck: Pflicht erfüllt?
Drei Fragen mit Ja oder Nein. Das Ergebnis sagt, was fehlt und was Sie als Nächstes tun. Ihre Antworten verlassen den Browser nicht.
Das Ergebnis steht hier, sobald die nötigen Fragen beantwortet sind.
Bei Frage 1 Nein:
Art. 4 greift bei Ihnen derzeit nicht.
Die Pflicht gilt ab dem ersten beruflichen Einsatz eines KI-Systems. Fragen Sie im Team nach, ob jemand ChatGPT oder ein anderes Werkzeug auf eigene Faust nutzt; dann gilt sie schon.
Bei Frage 1 Ja, Frage 2 Nein:
Es fehlen die Maßnahmen, die Art. 4 verlangt.
Seit dem 02.02.2025 müssen Sie die KI-Kompetenz aller fördern, die in Ihrem Auftrag mit KI arbeiten. Ein eigenes Bußgeld gibt es dafür nicht; bei einem Schaden kann fehlende Schulung aber als Verletzung der Sorgfaltspflicht gelten.
Nächster Schritt: Grundlagen für alle, die KI nutzen, eine Vertiefung für die, die mit Kunden- oder Personaldaten arbeiten, und eine Teilnahmeliste dazu. Die Anfrage kostet nichts; passende Schulungsanbieter aus dem Register melden sich.
Bei Frage 1 Ja, Frage 2 Ja, Frage 3 Nein:
Die Schulung ist da, der Nachweis fehlt.
Ein Zertifikat brauchen Sie nicht; interne Aufzeichnungen genügen. Nächster Schritt: Halten Sie fest, welche Werkzeuge im Einsatz sind, was geschult wurde und wer wann teilgenommen hat. Die Vorlage steht weiter unten.
Bei Frage 1 Ja, Frage 2 Ja, Frage 3 Ja:
Nach Ihren Antworten tun Sie, was Art. 4 verlangt.
Ein bestimmtes Niveau je Person schreibt die Verordnung nicht vor. Nächster Schritt: auffrischen, wenn ein neues Werkzeug kommt oder sich Aufgaben ändern, und die Liste fortschreiben.
Selbsteinschätzung nach Art. 4 KI-Verordnung in der Fassung seit dem 27.07.2026, keine Rechtsberatung.
Die Antwort in fünf Sätzen
Betroffen ist jeder Betrieb, der ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet — dazu zählen ChatGPT, Copilot und der Chatbot auf der Website. Die Pflicht gilt seit dem 02.02.2025 und betrifft eigene Beschäftigte ebenso wie Freie und Dienstleister, die in Ihrem Auftrag mit dem System arbeiten. Seit dem 27.07.2026 verlangt Art. 4 „Maßnahmen“, die KI-Kompetenz unterstützen, aber kein bestimmtes Niveau je Person. Ein Zertifikat schreibt die Verordnung nicht vor; interne Aufzeichnungen genügen. Ein eigenes Bußgeld für Art. 4 sieht weder die Verordnung noch das deutsche Durchführungsgesetz vor — teuer wird es über die Haftung, wenn ein ungeschulter Einsatz Schaden anrichtet.
Was im Gesetz steht
Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.
Die alte Fassung verlangte „ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“. Wer einen Text liest, der damit argumentiert, liest den Stand vor dem 27.07.2026. Die Pflicht selbst ist geblieben; weggefallen ist die Messlatte je Person.
KI-Kompetenz definiert Art. 3 Nr. 56: die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, um KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen, Risiken und möglichen Schäden bewusst zu sein. Neu in Abs. 2: Kommission und Mitgliedstaaten sollen besonders KMU dabei unterstützen und praktische Beispiele veröffentlichen.
Wen es trifft
- Betreiber: wer ein KI-System „in eigener Verantwortung verwendet“, außer rein privat (Art. 3 Nr. 4, Art. 2 Abs. 10). Das ist fast jeder Betrieb, der KI-Werkzeuge im Alltag nutzt — Größe und Branche spielen keine Rolle.
- Anbieter: wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen anbietet oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3). Für sie gilt dieselbe Pflicht.
- Personen: das eigene Personal und alle, die in Ihrem Auftrag mit dem System arbeiten — laut Kommission auch Beschäftigte von Dienstleistern und Auftragnehmern.
- Nicht betroffen: die Kundin, die mit Ihrem Chatbot schreibt. Für sie gilt die Kennzeichnungspflicht.
Das Beispiel, das am häufigsten gefragt wird: 60 Beschäftigte, nur Microsoft Copilot im Einsatz. Ja, das fällt darunter. Copilot ist ein KI-System, der Betrieb verwendet es beruflich in eigener Verantwortung. Der Aufwand richtet sich danach, wer es wofür nutzt — nicht danach, wie viele Lizenzen gekauft sind. Welche weiteren Pflichten für reine Nutzer gelten, steht unter AI-Act-Pflichten.
Was „Maßnahmen“ praktisch heißt
Die Verordnung schreibt kein Format vor: Selbstlernkurs, Workshop, Schulung oder Unterweisung am Arbeitsplatz sind gleich zulässig, intern wie extern. Die Bundesnetzagentur empfiehlt drei Schritte.
- Bedarf ermitteln: Wer nutzt welches KI-System, wofür, mit welchen Daten — und was kann dabei schiefgehen?
- Maßnahmen gestalten: nach Rolle, Vorwissen und Risiko des Einsatzes. Wer Kundendaten in ein Werkzeug gibt, braucht mehr als wer Überschriften umformuliert.
- Dokumentieren, prüfen, auffrischen: was stattgefunden hat, wer teilgenommen hat, wann nachgeschult wird — spätestens, wenn ein neues Werkzeug kommt.
Was die Bundesnetzagentur ausdrücklich nicht verlangt: garantierte Kompetenzniveaus, standardisierte Trainings, externe Zertifizierung und einen KI-Beauftragten.
Kein Zertifikat, kein KI-Führerschein als Pflicht
Die Kommission schreibt dazu einen Satz: Ein Zertifikat ist nicht nötig, interne Aufzeichnungen über Schulungen und andere Maßnahmen genügen. Ein „KI-Führerschein“ ist deshalb ein Kursformat mit gutem Namen, kein amtlicher Nachweis. Er kann eine sinnvolle Maßnahme sein — wenn sein Inhalt zu Ihren Werkzeugen passt.
Ein Zertifikat an der Wand ersetzt nicht die Mitarbeiterin, die weiß, dass Copilot auch mit großer Überzeugung falsch liegen kann. Genau dieses Wissen fragt die Kommission ab: Beschäftigte, die ChatGPT nutzen, sollen etwa über das Risiko erfundener Antworten informiert sein.
| Was Sie festhalten | Beispiel |
|---|---|
| Eingesetzte KI-Systeme | Microsoft Copilot (alle Büroarbeitsplätze), Chatbot auf der Website, DeepL |
| Maßnahme und Format | Grundlagen-Halbtag, intern, mit Übungen am eigenen Angebotsbeispiel |
| Inhalt und Umfang | Grenzen der Modelle, was nicht hinein darf, Prüfen der Ergebnisse; 4 Stunden |
| Teilnehmende | Namensliste oder Export aus dem Lernsystem, mit Datum |
| Prüfung und Auffrischung | Kurzbefragung nach 3 Monaten; Auffrischung jährlich und bei neuem Werkzeug |
Inhalte nach den drei Grundsteinen der Bundesnetzagentur; die Spalte „Beispiel“ ist unser Vorschlag.
Wer das prüft und was passiert, wenn nicht
- Deutschland: Seit dem 29.07.2026 gilt das KI-Marktüberwachungsgesetz (KI-MIG). Zuständige Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur, soweit nicht eine Fachaufsicht zuständig bleibt, etwa die BaFin für Banken und Versicherer (§ 2 KI-MIG). Die eigenen Bußgeldtatbestände des KI-MIG (§ 15) betreffen Art. 4 nicht.
- Österreich: Anlaufstelle ist die KI-Servicestelle der RTR. Nach deren FAQ sind die nationalen Zuständigkeiten für die Durchsetzung noch nicht geregelt (abgerufen 07.10.2026). Die RTR hält fest, dass der AI Act Art. 4 nicht verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert.
- Schweiz: Die KI-Verordnung ist dort kein geltendes Recht; der Bundesrat setzt auf die KI-Konvention des Europarats und Anpassungen je Bereich. Sie gilt aber für Schweizer Betriebe, die KI-Systeme in der EU anbieten, und für Anbieter und Betreiber, deren KI-Ausgaben in der EU verwendet werden (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c).
Die Bußgeldliste in Art. 99 Abs. 4 nennt Art. 4 nicht. Die Kommission geht trotzdem davon aus, dass nationale Behörden Verstöße ab dem 02.08.2026 mit Sanktionen und anderen Maßnahmen verfolgen können, je nach Einzelfall. Praktisch schwerer wiegt die Haftung: Die Bundesnetzagentur wertet fehlende KI-Kompetenz als mögliche Verletzung der Sorgfaltspflicht, besonders wenn ein Schaden entsteht; die RTR verweist für Österreich auf die Zurechnung nach § 1313a ABGB. Wer dann eine Schulungsliste vorlegen kann, steht anders da als jemand mit einer Lizenzrechnung.
Checkliste
- Liste aller KI-Werkzeuge im Betrieb, auch der kostenlosen, die einzelne nutzen.
- Je Werkzeug: wer nutzt es, wofür, mit welchen Daten.
- Eine Person, die das Thema hält — eine Pflicht zum KI-Beauftragten gibt es nicht.
- Grundlagen für alle Nutzer: Grenzen der Modelle, Prüfen der Ergebnisse, was nicht hineingehört.
- Vertiefung für die, die viel oder mit sensiblen Daten arbeiten.
- Eine kurze KI-Richtlinie: erlaubte Werkzeuge, Datenregeln, Kennzeichnung.
- Nachweise ablegen: Datum, Inhalt, Teilnehmende.
- Termin für die Auffrischung, spätestens beim nächsten neuen Werkzeug.
Beispielplan nach Rolle
Ein Vorschlag für einen Betrieb mit 60 Beschäftigten und Copilot. Die Verordnung gibt weder Rollen noch Stunden vor; maßgeblich ist, dass der Plan zu Ihrem Einsatz passt und Sie ihn begründen können.
| Rolle | Inhalt | Umfang |
|---|---|---|
| Alle, die KI-Werkzeuge nutzen | Wie ein Sprachmodell arbeitet, erfundene Antworten erkennen, keine Kunden- und Personaldaten ohne Freigabe, Ergebnisse prüfen | 2–4 Stunden, jährlich auffrischen |
| Vielnutzer in Vertrieb, Marketing, Verwaltung | Prompts am eigenen Fall, Vorlagen aus der Prompt-Matrix, Urheberrecht, Kennzeichnung veröffentlichter Inhalte | 1 Tag |
| Geschäftsführung und Führungskräfte | Rolle als Betreiber, Pflichten nach dem AI Act, Richtlinie, wer entscheidet | 2 Stunden |
| IT und Administration | Berechtigungen, Datenflüsse, Protokolle, Einstellungen zum Training mit Firmendaten | 1 Tag |
| Personal und Kundendaten | Datenschutz, Grenze zum Hochrisiko-Einsatz (etwa Bewerberauswahl), Diskriminierungsrisiken | halber Tag |
Unser Vorschlag, keine Vorgabe der Verordnung.
Was es kostet
Extern gerechnet mit 900–2.000 € je Schulungstag, derselben Spanne wie auf Kostenrahmen: Für 60 Beschäftigte reichen zwei Trainertage für die Grundlagen (vier Gruppen zu 15, je ein halber Tag) und ein Tag Vertiefung für die Vielnutzer. Das ergibt ≈ 2.700–6.000 € netto, Schätzung, ohne die Arbeitszeit der Teilnehmenden.
Günstiger geht es mit Selbstlernangeboten: Die Bundesnetzagentur verweist auf kostenlose Kurse, die Kommission sammelt in einem öffentlichen Verzeichnis, wie andere Organisationen Art. 4 umsetzen. Ein Kurs ohne Bezug zu Ihren Werkzeugen trägt allerdings weniger als eine Stunde am eigenen Fall.
Wer im Register schult
Im Leistungsfeld Schulung & Enablement stehen 1.782 Betriebe, die laut eigener Website Schulungen und Workshops zu KI anbieten (Stand 23.10.2026): 1.257 in Deutschland, 217 in Österreich, 308 in der Schweiz.
Ob ein Anbieter seine Schulung an Art. 4 ausrichtet, steht auf seiner Website; das Register prüft Kursinhalte nicht. Fragen Sie nach dem Bezug zu Ihren Werkzeugen und nach einer Teilnahmeliste, die Sie ablegen können.
Schulung anfragen
Beschreiben Sie in zwei Sätzen, wer was nutzt. Passende Schulungsanbieter aus dem Register melden sich; die Anfrage kostet nichts.
Leistungsfeld Schulung & Enablement
Häufige Fragen
Gibt es eine KI-Schulungspflicht?
Ja, seit dem 02.02.2025 nach Art. 4 der KI-Verordnung. Seit dem 27.07.2026 lautet sie: Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Ein bestimmtes Niveau je Person müssen sie nicht garantieren.
Brauchen wir einen KI-Führerschein?
Nein. Die Kommission sagt ausdrücklich, dass kein Zertifikat nötig ist; interne Aufzeichnungen genügen. Ein KI-Führerschein kann eine passende Maßnahme sein, ist aber kein vorgeschriebener Nachweis.
Reicht ein Online-Kurs?
Er kann reichen, wenn er zu Ihren Werkzeugen und Aufgaben passt und Sie festhalten, wer ihn wann gemacht hat. Wer mit Kundendaten oder in heiklen Bereichen arbeitet, braucht in der Regel mehr als einen allgemeinen Kurs.
Was ist AI Literacy?
Der englische Begriff für KI-Kompetenz aus Art. 4 der KI-Verordnung (englische Fassung: „AI literacy“). Gemeint sind Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, um KI-Systeme sachkundig einzusetzen und Risiken zu erkennen (Art. 3 Nr. 56).
Müssen wir einen KI-Beauftragten ernennen?
Nein. Die Bundesnetzagentur zählt den KI-Beauftragten ausdrücklich zu dem, was Art. 4 nicht verlangt. Eine Person, die Werkzeugliste, Schulungen und Nachweise hält, ist trotzdem praktisch. Mehr im Glossar.
Gilt die Pflicht auch für Werkstudenten und Freie?
Ja, für alle, die in Ihrem Auftrag mit dem KI-System arbeiten. Die Kommission nennt ausdrücklich Personen, die für Dienstleister oder Auftragnehmer tätig sind.
Was droht, wenn wir nichts tun?
Ein Bußgeld nennt die KI-Verordnung für Art. 4 nicht, das deutsche KI-MIG ebenfalls nicht. Nationale Behörden können ab dem 02.08.2026 aber Maßnahmen ergreifen, und bei einem Schaden kann fehlende Schulung als Verletzung der Sorgfaltspflicht gelten.
Muss der Betriebsrat mitreden?
Bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung überwachen können, hat er ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Ob das für Ihr Werkzeug gilt, klären Sie vor dem Start. Die Schulung selbst ist dafür kein Ersatz.
Quellen
- KI-Verordnung, Art. 4 KI-Kompetenz (geändert durch den Digital-Omnibus) EU-Kommission, AI Act Service Desk (konsolidiert, Stand 27.07.2026), abgerufen am 07.10.2026
- KI-Verordnung, Art. 3 Begriffsbestimmungen (Nr. 3, 4, 56, 60) EU-Kommission, AI Act Service Desk (konsolidiert, Stand 27.07.2026), abgerufen am 07.10.2026
- KI-Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 2 Anwendungsbereich EU-Kommission, AI Act Service Desk (konsolidiert, Stand 27.07.2026), abgerufen am 07.10.2026
- KI-Verordnung, Art. 99 Sanktionen EU-Kommission, AI Act Service Desk (konsolidiert, Stand 27.07.2026), abgerufen am 07.10.2026
- KI-Verordnung, Art. 113 Inkrafttreten und Geltungsbeginn EU-Kommission, AI Act Service Desk (konsolidiert, Stand 27.07.2026), abgerufen am 07.10.2026
- AI Literacy – Questions & Answers (Stand 27.07.2026) EU-Kommission, abgerufen am 07.10.2026
- Living repository to foster learning and exchange on AI literacy (Stand 10.08.2026) EU-Kommission, abgerufen am 07.10.2026
- KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) vom 22.07.2026, §§ 2, 15, 16 Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026
- Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung (29.07.2026) Bundesnetzagentur, abgerufen am 07.10.2026
- KI-Service Desk: KI-Kompetenz Bundesnetzagentur, abgerufen am 07.10.2026
- KI-Servicestelle: KI-Kompetenz RTR-GmbH, abgerufen am 07.10.2026
- KI-Servicestelle: FAQ zum AI Act RTR-GmbH, abgerufen am 07.10.2026
- Medienmitteilung zur KI-Regulierung (12.02.2025) Schweizerischer Bundesrat, abgerufen am 07.10.2026
- § 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026
Stand der Rechtslage: 07.10.2026, geltende Fassung nach dem Digital-Omnibus zur KI. Diese Seite ordnet die Rechtslage ein und ist keine Rechtsberatung.