KI-Kennzeichnungspflicht: wann Sie KI-Inhalte kennzeichnen müssen
Seit dem 02.08.2026 müssen Betriebe offenlegen, wenn Menschen mit einer KI sprechen oder ein KI-Bild, -Video oder -Ton für echt halten könnten. Hier steht, was das für Chatbot, Produktfotos und Blogtexte heißt und wann Sie nichts tun müssen.
Vier Fälle, vier Regeln
Art. 50 kennt keine allgemeine Pflicht, „KI-Inhalte“ zu kennzeichnen. Er nennt bestimmte Fälle, und für jeden gilt eine andere Regel. Die meisten Betriebe berührt der erste.
| Fall | Was gilt | Wer muss handeln | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Chatbot, Sprachassistent, KI am Telefon | Menschen erfahren, dass sie mit einer KI interagieren — außer es ist für einen aufmerksamen Durchschnittsmenschen offensichtlich | Anbieter des Systems; wer den Bot unter eigenem Namen bauen lässt, ist selbst Anbieter | Art. 50 Abs. 1 |
| Deepfake: Bild, Ton oder Video, das echten Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und echt wirken würde | Offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert ist; bei erkennbar künstlerischen oder satirischen Werken in einer Form, die das Werk nicht stört | Betreiber, also Sie, wenn Sie den Inhalt erzeugen und verwenden | Art. 50 Abs. 4, Art. 3 Nr. 60 |
| Text, veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren | Offenlegen — entfällt, wenn ein Mensch den Text geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt | Betreiber | Art. 50 Abs. 4 |
| Maschinenlesbare Markierung von KI-Ausgaben | Ausgaben von Bild-, Text-, Ton- und Videogeneratoren tragen eine technische Markierung | Anbieter des Generators, nicht der Betrieb, der ihn nutzt | Art. 50 Abs. 2 |
Dazu Abs. 3: Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, muss die Betroffenen informieren. Im Mittelstand selten, im Kassenbereich mit Kamera schneller als gedacht.
Für Generatoren, die vor dem 02.08.2026 auf dem Markt waren, gilt die Markierungspflicht aus Abs. 2 erst ab dem 02.12.2026 (Art. 111 Abs. 4). Das betrifft die Hersteller; Ihre Pflichten aus Abs. 1 und 4 gelten seit dem 02.08.2026.
Beispiele aus dem Betrieb
- Chatbot auf der Website: Der erste Satz sagt es, „Ich bin ein KI-Assistent“, und das Fenster trägt dieselbe Kennung. Ein Bot, der sich als „Sabine aus dem Kundenservice“ vorstellt, ist genau der Fall, den Abs. 1 meint — es sei denn, es gibt Sabine. Binden Sie ein fertiges Produkt ein, muss dessen Hersteller den Hinweis vorsehen; prüfen Sie, dass Ihre Einstellungen ihn nicht abschalten.
- Produktfotos im Shop: Freistellen, Hintergrund tauschen, Farbe korrigieren ist Standardbearbeitung und kein Deepfake. Ob ein vollständig erzeugtes, fotorealistisches Produktbild unter Art. 50 fällt, hängt an der Definition in Art. 3 Nr. 60; die Kommission nennt dafür kein Beispiel. Sicher ist der Maßstab des Wettbewerbsrechts: Das Bild muss die Ware zeigen, die der Kunde bekommt (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
- Stimmungsbilder und Werbemotive: Eine KI-Szene ohne echte Person, die niemand für ein Foto eines echten Ereignisses hält, ist kein Deepfake. Ein KI-Gesicht als „zufriedene Kundin“ ist dagegen eine erfundene Kundenstimme mit Bild — das scheitert nicht erst am AI Act.
- Blogtexte, Ratgeber, Newsletter: Werbung und Fachtexte über eigene Produkte sind in der Regel keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse; die Kommission nennt als Beispiele Politik, Verwaltung, Justiz, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt und Verbrauchersicherheit. Und wenn jemand den Text prüft und freigibt, entfällt die Pflicht ohnehin.
- Werbevideo mit KI-Stimme oder KI-Sprecher: Klingt die Stimme wie eine echte Person oder zeigt das Video eine Szene, die echt wirken soll, ist es ein Deepfake und wird gekennzeichnet. Bei erkennbar fiktionalen Spots reicht ein Hinweis, der den Spot nicht stört, etwa im Abspann.
- E-Mails und Angebote an Kunden: Ein Text an einzelne Empfänger wird nicht veröffentlicht, um die Öffentlichkeit zu informieren. Art. 50 verlangt hier keinen Hinweis.
Wann Sie nichts kennzeichnen müssen
- Die KI-Eigenschaft ist offensichtlich, etwa bei einer Sprachsteuerung, die sich als Gerät zu erkennen gibt. Die Kommission legt diese Ausnahme eng aus.
- Text mit menschlicher Prüfung und redaktioneller Verantwortung einer Person oder Firma.
- Unterstützende Standardbearbeitung, die den Inhalt nicht wesentlich verändert — diese Ausnahme steht bei der Markierung in Abs. 2.
- Rein private Nutzung (Art. 2 Abs. 10) — für einen Betrieb kaum je der Fall.
Wie Sie kennzeichnen
Die Verordnung schreibt kein Logo vor. Sie verlangt einen klaren und eindeutigen Hinweis spätestens bei der ersten Interaktion oder beim ersten Kontakt mit dem Inhalt, barrierefrei (Art. 50 Abs. 5). Die Kommission ergänzt: für Menschen wahrnehmbar, sichtbar oder hörbar, ohne technische Hilfsmittel. Ein Eintrag in den Metadaten allein reicht also nicht.
| Wo | Ein Hinweis, der trägt |
|---|---|
| Chatbot | Erster Satz „Ich bin ein KI-Assistent“, Kennung im Fensterkopf, für Screenreader lesbar |
| Telefon- oder Sprachbot | Ansage zu Beginn des Gesprächs, vor der ersten Frage |
| Bild | „Mit KI erzeugt“ im Bild oder direkt darunter, nicht erst im Impressum |
| Video | Einblendung zu Beginn; bei KI-Stimme zusätzlich gesprochen |
| Text von öffentlichem Interesse ohne Prüfung | Satz am Anfang des Textes |
Unsere Vorschläge; die Kommission hat Leitlinien und einen Praxisleitfaden zur Kennzeichnung veröffentlicht.
Plattformregeln und Wettbewerbsrecht gelten daneben
Was YouTube, Instagram oder TikTok verlangen, ist Hausrecht der Plattform, kein Gesetz — und gilt zusätzlich. YouTube etwa verlangt eine Offenlegung, wenn ein realistischer Inhalt eine echte Person etwas sagen oder tun lässt, was sie nicht gesagt oder getan hat, oder ein echtes Ereignis verändert. Wer das unterlässt, riskiert ein nachträgliches Label, die Entfernung des Videos oder den Ausschluss aus dem Partnerprogramm.
Art. 50 Abs. 6 hält fest, dass andere Transparenzpflichten unberührt bleiben. Für Shops und Werbung ist das vor allem § 5 UWG: Eine Angabe, die über wesentliche Merkmale der Ware täuscht, ist unlauter, ob ein Mensch oder eine KI das Bild gemacht hat.
Was ein Verstoß kostet
Art. 50 steht in der Bußgeldliste: bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, der höhere Betrag zählt (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g). Für KMU gilt der niedrigere der beiden Beträge (Abs. 6). In Deutschland führt das Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 16 KI-MIG), zuständig ist in der Regel die Bundesnetzagentur, im Medienbereich die Landesmedienanstalten.
Für einen Handwerksbetrieb mit Chatbot ist der Höchstbetrag eine Zahl aus dem Gesetz, keine Prognose. Näher liegt das Wettbewerbsrecht: Ein irreführendes Bild kann ein Mitbewerber abmahnen.
Checkliste
- Chatbots und Sprachbots auflisten: Sagt jeder im ersten Satz, dass er eine KI ist?
- Bilder, Videos und Stimmen aus KI-Werkzeugen durchgehen: Zeigt einer davon echte Personen, Orte oder Ereignisse, die es so nicht gab?
- Produktbilder prüfen: Zeigt jedes Bild die Ware so, wie sie geliefert wird?
- Veröffentlichte Texte: Gibt ein Mensch sie frei, und steht dafür jemand gerade?
- Hinweise sichtbar oder hörbar platzieren; ein Eintrag in den Metadaten reicht dafür nicht.
- Plattformregeln der Kanäle prüfen, auf denen Sie veröffentlichen.
- Regel in die KI-Richtlinie aufnehmen und das Team schulen — das ist zugleich Teil der Schulungspflicht.
Wer dabei hilft
Im Leistungsfeld Compliance & AI Act stehen 264 Betriebe, die laut eigener Website zu KI-Recht und Compliance beraten (Stand 23.10.2026): 202 in Deutschland, 41 in Österreich, 21 in der Schweiz.
Im Leistungsfeld Marketing & Content stehen 1.344 Betriebe, die laut eigener Website Inhalte mit KI erstellen (Stand 23.10.2026): 904 in Deutschland, 224 in Österreich, 216 in der Schweiz.
Eine Rechtsberatung im Einzelfall leisten Kanzleien; im Register stehen sie unter dem Anbietertyp Kanzlei.
Kennzeichnung prüfen lassen
Nennen Sie Website, Shop oder Kanäle. Passende Betriebe aus dem Register melden sich; die Anfrage kostet nichts.
Leistungsfeld Compliance & AI Act
Häufige Fragen
Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Seit dem 02.08.2026 (Art. 113 KI-Verordnung). Nur die technische Markierung durch die Hersteller von Generatoren, die schon vorher auf dem Markt waren, hat Zeit bis zum 02.12.2026.
Müssen KI-Produktbilder im Onlineshop gekennzeichnet werden?
Nicht pauschal. Bearbeitete Fotos der echten Ware sind Standardbearbeitung. Ein vollständig erzeugtes, täuschend echtes Bild kann ein Deepfake sein; die Kommission nennt dafür kein Beispiel. In jedem Fall muss das Bild die Ware zeigen, die der Kunde bekommt (§ 5 UWG).
Müssen wir KI-Texte auf unserer Website kennzeichnen?
Meist nicht. Die Pflicht trifft Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und entfällt, wenn ein Mensch sie geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.
Muss unser Chatbot sagen, dass er eine KI ist?
Ja, außer es ist aus den Umständen offensichtlich. Am sichersten im ersten Satz und im Fensterkopf. Die Pflicht trifft den Anbieter des Systems; wer den Bot unter eigenem Namen bauen lässt, ist selbst Anbieter.
Was ist ein Deepfake im Sinne des AI Act?
Ein durch KI erzeugter oder veränderter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der echten Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde (Art. 3 Nr. 60).
Wie hoch ist das Bußgeld?
Bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, der höhere Betrag; für KMU der niedrigere (Art. 99 Abs. 4 und 6).
Gilt das auch in Österreich und der Schweiz?
In Österreich ja, die Verordnung gilt unmittelbar; die nationale Zuständigkeit für die Durchsetzung war nach der RTR am 07.10.2026 noch nicht geregelt. In der Schweiz ist sie kein geltendes Recht, trifft aber Schweizer Betriebe, deren KI-Ausgaben in der EU verwendet werden (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c).
Quellen
- KI-Verordnung, Art. 50 Transparenzpflichten EU-Kommission, AI Act Service Desk (konsolidiert, Stand 27.07.2026), abgerufen am 07.10.2026
- KI-Verordnung, Art. 3 Begriffsbestimmungen (Nr. 3, 4, 56, 60) EU-Kommission, AI Act Service Desk (konsolidiert, Stand 27.07.2026), abgerufen am 07.10.2026
- KI-Verordnung, Art. 111 Abs. 4 Übergang für Art. 50 Abs. 2 EU-Kommission, AI Act Service Desk (konsolidiert, Stand 27.07.2026), abgerufen am 07.10.2026
- KI-Verordnung, Art. 99 Sanktionen EU-Kommission, AI Act Service Desk (konsolidiert, Stand 27.07.2026), abgerufen am 07.10.2026
- KI-Verordnung, Art. 113 Inkrafttreten und Geltungsbeginn EU-Kommission, AI Act Service Desk (konsolidiert, Stand 27.07.2026), abgerufen am 07.10.2026
- KI-Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 2 Anwendungsbereich EU-Kommission, AI Act Service Desk (konsolidiert, Stand 27.07.2026), abgerufen am 07.10.2026
- Transparency obligations under Article 50 AI Act – FAQ (Stand 24.07.2026) EU-Kommission, abgerufen am 07.10.2026
- KI-Service Desk: Transparenzpflichten Bundesnetzagentur, abgerufen am 07.10.2026
- KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) vom 22.07.2026, §§ 2, 15, 16 Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026
- KI-Servicestelle: FAQ zum AI Act RTR-GmbH, abgerufen am 07.10.2026
- § 5 UWG Irreführende geschäftliche Handlungen gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026
- Offenlegung von veränderten oder synthetischen Inhalten YouTube-Hilfe, abgerufen am 07.10.2026
Stand der Rechtslage: 07.10.2026. Diese Seite ordnet die Rechtslage ein und ist keine Rechtsberatung.